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Unparteilichkeit - Befangenheit
Der gerichtlich beeidete und zertifizierte und der vom Gericht in einer Rechtssache bestellte Sachverständige ist im Vorfeld bemüht, jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden und wird sich für befangen erklären bzw. dem Gericht Meldung erstatten und darüber entscheiden lassen, ob er in einem bestimmten Rechtsfall befangen ist.
Auch in seiner sonstigen Tätigkeit ist der Gerichtsachverständige bemüht immer unparteilich aufzutreten und zu entscheiden und wird Hinderungsgründe einem potentiellen Auftraggeber mitteilen.
Im Zivilprozess kommt dieser Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit grösste Bedeutung zu. Deshalb sind die Gerichtssachverständigen in diesem Punkt den Richtern gleichgestellt. Es gelten für die Gerichtssachverständigen nach der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Jurisdiktionsnorm (JN) die selben Ablehnungs- und Ausschliessungsgründe wie für Richter.
Die Ablehnungsgründe nach § 19 JN sind:
Ausschliessungsgründe
Befangenheitsgründe
Der Richter (und der Sachverständige) sind nach § 20 JN ausgeschlossen, wenn
Parteiidentität im weitesten Sinne vorliegt
Verwandtschafts- oder Schwägerschaft vorliegt
Wahl-, Pflegeelternschaft oder Vormundschaft vorliegt
bei Vertretungsverhältnissen
der Richter (oder Sachverständige) an der angefochtenen Entscheidung bereits mitgewirkt haben
Diese Gründe werden in der Praxis nur sehr selten geltend gemacht
Der Richter (und der Sachverständige) sind nach § 20 JN befangen, wenn
wenn ein hinreichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Ziff. 2 JN)
freundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei oder einem Rechtsvertreter
gesellschaftliche oder private Kontakte (z.B. aus einer Lebensgemeinschaft, bei Berufskollegen, ehemaligen Schulkollegen, Geschäftsfreunden etc.)
Taufpatenschaften, Firmpatenschaften etc.
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möglicherweise auch eine Nachbarneigenschaft
etc.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat judiziert, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter (Sachverständige) sich befangen fühlt, sondern ob es grundsätzlich einen Anschein der Befangenheit geben könnte. Ist dies der Fall, kann ein Richter (Sachverständiger) abgelehnt werden.
Fachliche Differenzen zwischen einem Sachverständigen und einer Partei sind jedoch nicht ausreichend für eine Ablehnung.
Versteigt sich ein Richter (Sachverständiger) jedoch zu persönlichen Beleidigungen einer Partei oder eines Rechtsvertreters, müssen diese nicht geduldet werden. Auch tendenziöse Fragestellungen können die Befangenheit eines Richters (Sachverständigen) anzeigen.
Daraus bilden sich die Befangenheitsgründe und die Möglichkeiten für die Parteien einen Richter (Sachverständigen) im Verfahren abzulehnen
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© Text: Dr. Anton Schaefer
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