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E-Check Dr. Anton Schaefer
Photovoltaik-Brandschutz-Check und Planung Dr. Anton Schaefer

Anton Schaefer

Mag. Dr. LL.M.

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverstaendiger
fuer Elektro-Technik (inkl. Photovoltaik) und Beleuchtungs-Technik
++ Berechnung und Ausstellung von Energie-Ausweisen ++

Anton Schaefer ist Mitglied im Verband der Oesterreichischen Gerichtssachverstaendigen, Landesverband fuer Tirol und Vorarlberg

Unparteilichkeit - Befangenheit




Der gerichtlich beeidete und zertifizierte und der vom Gericht in einer Rechtssache bestellte Sachverständige ist im Vorfeld bemüht, jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden und wird sich für befangen erklären bzw. dem Gericht Meldung erstatten und darüber entscheiden lassen, ob er in einem bestimmten Rechtsfall befangen ist.

Auch in seiner sonstigen Tätigkeit ist der Gerichtsachverständige bemüht immer unparteilich aufzutreten und zu entscheiden und wird Hinderungsgründe einem potentiellen Auftraggeber mitteilen.

Im Zivilprozess kommt dieser Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit grösste Bedeutung zu. Deshalb sind die Gerichtssachverständigen in diesem Punkt den Richtern gleichgestellt. Es gelten für die Gerichtssachverständigen nach der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Jurisdiktionsnorm (JN) die selben Ablehnungs- und Ausschliessungsgründe wie für Richter.

Die Ablehnungsgründe nach § 19 JN sind:

  1. Ausschliessungsgründe

  2. Befangenheitsgründe

Der Richter (und der Sachverständige) sind nach § 20 JN ausgeschlossen, wenn

  1. Parteiidentität im weitesten Sinne vorliegt

  2. Verwandtschafts- oder Schwägerschaft vorliegt

  3. Wahl-, Pflegeelternschaft oder Vormundschaft vorliegt

  4. bei Vertretungsverhältnissen

  5. der Richter (oder Sachverständige) an der angefochtenen Entscheidung bereits mitgewirkt haben


  6. Diese Gründe werden in der Praxis nur sehr selten geltend gemacht

Der Richter (und der Sachverständige) sind nach § 20 JN befangen, wenn

  • wenn ein hinreichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Ziff. 2 JN)

  • freundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei oder einem Rechtsvertreter

  • gesellschaftliche oder private Kontakte (z.B. aus einer Lebensgemeinschaft, bei Berufskollegen, ehemaligen Schulkollegen, Geschäftsfreunden etc.)

  • Taufpatenschaften, Firmpatenschaften etc.

  • möglicherweise auch eine Nachbarneigenschaft

  • etc.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat judiziert, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter (Sachverständige) sich befangen fühlt, sondern ob es grundsätzlich einen Anschein der Befangenheit geben könnte. Ist dies der Fall, kann ein Richter (Sachverständiger) abgelehnt werden.

Fachliche Differenzen zwischen einem Sachverständigen und einer Partei sind jedoch nicht ausreichend für eine Ablehnung.

Versteigt sich ein Richter (Sachverständiger) jedoch zu persönlichen Beleidigungen einer Partei oder eines Rechtsvertreters, müssen diese nicht geduldet werden. Auch tendenziöse Fragestellungen können die Befangenheit eines Richters (Sachverständigen) anzeigen.

Daraus bilden sich die Befangenheitsgründe und die Möglichkeiten für die Parteien einen Richter (Sachverständigen) im Verfahren abzulehnen



Homepage von Anton Schaefer mit Publikationsuebersicht und Lebenslauf sowie Ausbildungs-CV

Anton Schaefer ist als Experte bei brainGuide aufgenommen

Anton Schaefer ist Mitglied im oesterreichischen Kuratorium fuer Elektrotechnik

Anton Schaefer ist Mitglied im Oesterreichischen Normungsinstitut ON



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Aktualisiert am 24.03.2014
Erstellt: 10.01.2005